top of page
jonathangraf

Empfehlungen für die Zusammenarbeit im ökumenischen Religionsunterricht

Dieses Dokument soll dazu dienen, dass die Zusammenarbeit beider Kirchen reibungslos abläuft und dass möglichst viele Details im Vorfeld geklärt werden können.


Absprachen zum ökumenischen und konfessionell getrennten Unterricht

Die reformierten und katholischen Verantwortlichen vor Ort entscheiden, in welchen Klassenstufen der Religionsunterricht ökumenisch und in welchen Klassenstufen der Religionsunterricht konfessionell getrennt erteilt werden soll. Dies geschieht in Rücksprache mit dem Pastoralteam und der Kirchenvorsteherschaft.


Ökumenische Zusammenarbeit

Es empfiehlt sich, dass die reformierten Unterrichtverantwortlichen und katholischen Ressortbeauftragten Katechese in einem regelmässigen Austausch sind.

Als Gremium wird hier das Modell «Ökumenische Kommission für kirchlichen Unterricht» (ÖKKU) nahegelegt. 1


Anstellungen von Lehrpersonen / Wahlfähigkeiten / Visitationen

Katholische Lehrpersonen sollen von der katholischen Pfarrei angestellt werden, reformierte Lehrpersonen von der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde. Die Wahlfähigkeit klärt auf reformierter Seite der Kirchenrat, auf katholischer Seite das Bistum St. Gallen (Abteilung Religionspädagogik). Es ist zwingend, dass die Wahlfähigkeit vor der Anstellung geprüft wird.

Jede Lehrperson, die ökumenischen Religionsunterricht erteilt, macht dies im Auftrag beider Konfessionen. Die Visitationen erfolgen hingegen durch die Vorgesetzten der eigenen Konfession (kath. Pfarrei / evangelisch-reformierte Kirchenvorsteherschaft).


Anmeldezahlen / Gruppengrössen / Projektunterricht

Über die Art der Durchführung des ökumenischen Religionsunterrichts bei zu geringen oder zu grossen Anmeldezahlen entscheiden die Verantwortlichen der beiden Kirchen gemeinsam. Es wird empfohlen, Gruppen über 14 Schüler:innen wenn möglich aufzuteilen.

Die Form des Unterrichts (Wochenlektionen und/oder Projektunterricht) wird gemeinsam festgelegt. Für neue Unterrichtskonzepte muss die Bewilligung beim Kirchenrat und dem Bistum eingeholt werden.


Stundenplan und Unterrichtsort

Über den Ort des Unterrichts und den Stundenplan wird im gegenseitigen Einverständnis entschieden. Findet der Unterricht in der Schule statt, ist eine gute Kooperation zwischen der Schule und den Kirchen sowohl aus organisatorischen als auch aus inhaltlichen Gründen unerlässlich. Daher ist die Kontaktpflege zwischen den Religionslehrpersonen und den Ressortverantwortlichen zur örtlichen Schulleitung und den schulischen Lehrpersonen sehr wichtig.


Meldeverfahren und Abmeldungen

Kinder und Jugendliche, welche der katholischen oder evangelisch-reformierten Kirche angehören, gelten für den Religionsunterricht als angemeldet. Abmeldungen für das folgende Schuljahr können auf einen von der örtlichen Kirchgemeinde festgelegten Termin bei der zuständigen Unterrichtsverantwortlichen/Ressortbeauftragten Katechese erfolgen. Der Religionsunterricht der Kirchen steht auch Kindern anderer Konfessionen und Religionen rsp. Weltanschauungen offen. Diese müssen jedoch von ihren Eltern ausdrücklich angemeldet werden.


Informationsbriefe an Eltern, Schülerinnen und Schüler

Die Korrespondenz an Eltern und Schüler:innen erfolgt in Absprache zwischen den Unterrichtsverantwortlichen/Ressortbeauftragten Katechese der jeweiligen Kirchen und wird gegebenenfalls gegengelesen. Der Briefkopf ist mit beiden Logos zu versehen. Empfehlenswert sind zudem die Unterschriften beider Verantwortlichen.


Verteilung von Lektionen

Grundsätzlich soll bei der Verteilung der Lektionen ein Konsens angestrebt werden. Können sich die Beteiligten nicht einigen, entscheiden die/der Ressortbeauftragte Katechese (kath.) und die/der Unterrichtsverantwortliche für den Religionsunterricht (ref.) über die Anteile.

Dabei sind nachfolgende Kriterien angemessen zu berücksichtigen:

(Die Reihenfolge der Kriterien ist keine Priorisierung.)

  • Ausbildungskriterium: Die Fachlehrperson mit der besseren Ausbildung und den regelmässig absolvierten Weiterbildungen ist zu berücksichtigen.

  • Anciennitätsprinzip: Es ist zu berücksichtigen, wenn eine Fachlehrperson die entsprechen-de Klasse/Stufe in der Schulgemeinde bereits erteilt. Schon angestellten Personen ist Vorrang zu gewähren. Der ersatzlose Entzug von Lektionen entspricht einer Teilkündigung.

  • Beheimatungskriterium: Wird der Religionsunterricht ökumenisch erteilt, sollen die Schüler:innen während der Volksschulzeit nach Möglichkeit mindestens während eines Schuljahres den Religionsunterricht bei einer Lehrperson der eigenen Konfession besuchen.

  • Erfahrungskriterium: Die Fachlehrperson ist zu berücksichtigen, welche die deutlich grössere Erfahrung auf der entsprechenden Stufe aufweist.

  • Mehrheitskriterium: Die Verteilung der Lektionen auf Lehrpersonen der beiden Konfessionen soll in etwa dem konfessionellen Anteil der Schüler:innen vor Ort entsprechen.

  • Sozialkriterium: Die Entstehung sozialer Härtefälle ist nach Möglichkeit zu vermeiden.


Finanzierung ökumenisch erteilter Lektionen

Im Fall des ökumenisch erteilten Religionsunterrichts stellt sich die Frage der Verteilung der Lohnkosten auf die beiden Konfessionen. Bewährte und bestehende Regelungen werden weitergeführt.


Wo keine Regelung besteht, schlagen die Kirchenleitungen die folgende Regelung vor:

  1. Für die Verteilung der Stunden auf die Lehrpersonen gilt der oben genannte Kriterienkatalog.

  2. Die Lehrperson wird von der Körperschaft angestellt, der sie selbst konfessionell angehört.

  3. Der ganze Lohn der Lehrperson wird von der anstellenden Körperschaft bezahlt, die der Körperschaft der anderen Konfession ihren Anteil in Rechnung stellt.

  4. Die Lohnkosten für eine Lektion werden anhand der Konfessionszugehörigkeit der Schüler:innen der betreffenden Klasse auf die Körperschaften der beiden Konfessionen verteilt.

  5. Dieser Punkt gilt es zu überprüfen: Ausschlaggebend sind die tatsächlichen Lohnkosten (inkl. aller Lohnnebenkosten). Sollte die Lehrperson einen höheren Lohn beziehen als eine katholische Katechetin in der höchsten Lohnklasse und -stufe nach der Lohntabelle des Personalreglements des katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen, werden die allenfalls darüberhinausgehenden Lohnkosten von der Körperschaft getragen, der die Lehrperson konfessionell angehört.


Weiterbildung und Einführung für Unterrichtende / Austausch für Unterrichtsverantwortliche

Ökumenische Weiterbildungskommission (ÖWK)

Die Weiterbildung der Personen, welche RU erteilen, wird von der ÖWK organisiert. Das Weiterbildungsprogramm befindet sich auf der Homepage www.ru-im-puls.ch

Zudem stehen den Unterrichtenden Weiterbildungsangebote zur Verfügung, welche durch die Fachstelle Kinder Jugend Familie der evangelisch-reformierten Landeskirche beider Appenzell organisiert werden.


Für Lehrpersonen, die neu im Kanton Appenzell unterrichten, besteht die Möglichkeit, durch die Fachstelle Kinder Jugend Familie der evangelisch-reformierten Landeskirche beider Appenzell ein Fach-Coaching zu erhalten. Den RU-Unterrichtenden wird empfohlen, sich in Fachschaften zu organisieren.


Die Unterrichtsverantwortlichen werden ein bis zwei Mal jährlich zu einem Austauschtreffen und einer Weiterbildung in Mitarbeiterführung eingeladen. Die Einladung erfolgt durch die Fachstelle Kinder Jugend Familie. Beide Konfessionen sind herzlich zur Teilnahme eingeladen.


Schlichtungs- und Schiedsverfahren

Sollten sich in Bezug auf den ökumenischen Religionsunterricht vor Ort keine einvernehmlichen Lösungen finden lassen, ist wie folgt vorzugehen: Die ökumenische Kommission kirchlicher Unterricht oder die betroffene Lehrperson nimmt mit der zuständigen Fachperson Kontakt auf. Diese informiert ihren Kollegen/ihre Kollegin der anderen Konfession, um eine einvernehmliche Lösung zu erwirken. Gelingt dies nicht, ist der Streitfall den für den Religionsunterricht zuständigen Personen im Kirchenrat und im Bistum vorzulegen. Diese entscheiden dann gemeinsam.


Für die für den Evangelisch-reformierte Landeskirche Verband röm.-kath. Kirchgemeinden

beider Appenzell des Kantons A.Rh.


Aktuelle Kontakte:

Kirchenrat Ressort Bildung

Landsgemeindeplatz 1

9043 Trogen


Bistum St.Gallen

Abteilung Religionspädagogik

Klosterhof 6b / Postfach 263

9001 St.Gallen

T + 41 71 227 33 76


Fachstelle Kinder Jugend Familie

Oberdorfstrasse 49

9100 Herisau

T + 41 71 277 54 21


Vorlagen für Vereinbarungsverträge

Eine Mustervorlage kann bei der Fachstelle Kinder Jugend Familie der Evangelisch-reformierten Landeskirche beider Appenzell bezogen werden.




0 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comentários


bottom of page